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BVerfG, 13.11.2014 - 1 BvR 2861/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverfassungsgericht
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Wolters Kluwer
Nichtanahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtanahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- lto.de (Kurzinformation)
Uber scheitert vor BVerfG - Fahrdienst bleibt in Hamburg verboten
- raschlegal.de (Kurzinformation)
BVerfG bestätigt UBER-Verbot des OVG Hamburg
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b
Nichtanahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - datenbank.nwb.de (Tenor)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
- OVG Hamburg, 24.09.2014 - 3 Bs 175/14
- BVerfG, 13.11.2014 - 1 BvR 2861/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Hamburg, 24.09.2014 - 3 Bs 175/14
"Uber pop" ist verbotenes Geschäftsmodell
Auszug aus BVerfG, 13.11.2014 - 1 BvR 2861/14
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde XXX gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2014 einstimmig beschlossen:.